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PV-Anlage und Steuerrecht

Wissenswertes zum Thema Steuern

Wenn Sie als Privatperson mit Ihrer PV-Anlage Strom in das Netz des Netzbetreibers einspeisen, sind Sie nach deutschem Steuerrecht zumindest unternehmerisch tätig.

Dem entsprechend fallen ein paar steuerliche Pflichten an. Doch lassen Sie sich nicht vom Thema Finanzamt und Steuerrecht abschrecken.

Wir geben Ihnen einen Überblick über Ihre Rechte und Plichten. Bitte beachten Sie, dass es sich hier nur um einen Überblick handelt, der die Beratung eines Steuerberaters nicht ersetzen kann! Eine gute und weiter vertiefende Übersicht liefert das Bayrische Landesamt für Steuern.

Ihnen begegnen als Anlagenbetreiber:in in der Regel folgende Steuerarten:

Einkommensteuer, Umsatzsteuer und im Privatbereich weitaus seltener die Gewerbesteuer.

Gewerbe anmelden?

Sofern Sie Ihrer PV-Anlage nicht Strom an Dritte liefern, erfordert es im Allgemeinen keine Gewerbeanmeldung.

Eine Gewerbesteuer wird zudem erst ab einem Gewinn von 24.500 € im Jahr erhoben.


Umsatzsteuer?

Alle Umsätze, die Sie mit Ihrer PV-Anlage generieren, unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer.

Insbesondere bei privaten eher kleineren und mittelgroßen Anlagen kann zwischen einer Regelbesteuerung und Kleinunternehmerregelung gewählt werden. Entscheiden Sie sich für eine Form, muss diese Information an das Finanzamt weitergeleitet werden.

Regelbesteuerung

Wählen Sie eine Regelbesteurung Ihrer Umsätze, dann fallen Steuerzahlungen für alle Einnahmen, auch aus dem Eigenverbrauch (Betriebsentnahme), an.

Im Gegenzug können Sie ab einer Netzbelieferung von mindestens 10% alle mit der PV-Anlage zusammenhängenden steuerlichen Aufwendungen vom Finanzamt zurück erstatten lassen. So können Sie beispielsweise die Mehrwertsteuer der Kaufkosten sowie die Betriebskosten der PV-Anlage als Vorsteuer geltend machen.

Bürokratischer Aufwand besteht hingegen durch eine quartalsmäßige Umsatzsteuervoranmeldung in den ersten 2 Jahren sowie einer Umsatzsteuererklärung am Jahresende.

 

Regelbesteuerung: Mehr Aufwand, aber mehr Möglichkeiten.

Kleinunternehmerregelung

Wenn die Umsätze vor dem Anmeldungsjahr unter 22.000 Euro sowie im Anmeldungsjahr prognostiziert unter 55.000 Euro liegen, dann ergibt sich die Möglichkeit die PV-Anlage mit der Kleinunternehmerregelung zu betreiben. 

Der Vorteil dieser Regelung besteht darin, dass Sie sich von der Umsatzsteuer befreien lassen können und keine jährliche Umsatzsteuererklärung dem Finanzamt vorlegen müssen.

Es entfällt also der bürokratische Aufwand der Umsatzsteuervoranmeldungen.

Im Gegenzug können Sie mit dieser Regelungen Anschaffungskosten und sonstige Aufwendungen nicht steuerlich absetzen.

 

Wahloption: Kleinunternehmerregelung für kleinere Anlagen.

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Kombination Regelbesteuerung und Kleinunternehmerregelung

Im Regelfall sollte bei eher kleineren Anlagen mit hohem Eigenverbrauch die Kleinunternehmerregelung der Regelbesteuerung vorgezogen werden. Möglich ist auch die Kombination beider Regelung, sodass Sie nach 6 Jahren von der Regelbesteuerung in die Kleinunternehmerbesteuerung wechseln.

So können Sie die Vorteile der Mehrwertsteuer-Rückerstattung bei der Regelbesteuerung sowie zugleich den vereinfachten bürokratischen Aufwand der Kleinunternehmerregelung nutzen.

Warum 6 Jahre? Da das Finanzamt für den Berichtigungszeitraum für den Vorsteuerabzug volle 5 Jahre (bei integrierten Dachanlagen sind es 10 Jahre) beanschlagt und dementsprechend vor Ablauf dieser Frist Vorsteuer von Ihnen zurückverlangen kann.


Einkommenssteuer

Liebhaberei oder gewerblich? Das ist hier die Frage.

Nach deutschem Steuerrecht fällt auf Gewinne eine Einkommenssteuer an. Sieht das Finanzamt in Ihrer PV-Anlage eine gewinnbringende Investition, zahlen Sie Einkommenssteuer auf Ihre Gewinne. Auch eine sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist dann jährlich anzufertigen. Zudem ist in Anlage G der Umsatz auf den Solarstromverkauf, Betriebskosten, den Wertverlust der Anlage und den Wert des Eigenverbrauchs einzutragen, wenn die Betriebseinnahmen über 17.500 Euro im Bemessungsjahr lagen.

Daher ist es gerade bei Anlagen auf dem eigenen Dach empfehlenswert, beim zuständigen Finanzamt einen Liebhabereibetrieb zu beantragen. Dann wird keine Einkommensteuer auf die Gewinne Ihrer PV-Anlage fällig, sofern in einer Wirtschaftlichkeitsprognose das auch abgebildet werden kann.

Zudem entfällt diese Steuer wenn:

  • Sie unter dem Grundfreibetrag von 9984 Euro (2022) liegen.

  • die Einkünfte überwiegend aus nichtselbstständiger Arbeit stammen und die PV-Anlage nicht mehr als 410 Euro Gewinn pro Jahr generiert.

  • sowie die Leistung der Anlage nicht mehr als 10 kWp beträgt und diese auf einem selbst bewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus oder auf anderen Gebäuden des eigenen Grundstücks installiert ist.
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Abschreibungen

Sie können Ihre PV-Anlage steuerlich abschreiben. Eine PV-Anlage zählt als selbständiges, bewegliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren.

Die können sie kombiniert linear, als Investitionsabzugsbetrag $ 7g Abs.1 EStG oder als  Sonderabschreibung §7g Abs.5 EStG abschreiben.

Bei der linearen oder normalen Abschreibung setzen Sie 5 Prozent der Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer von 20 Jahren an. Bei der Regelbesteuerung wird der Netto-, bei der Kleinunternehmerregelung der Brutto-Wert angesetzt. Das Jahr der Betriebsaufnahme, muss entprechend anteilig angesetzt werden.

Sonderabschreibungen können Sie, wenn die Anlage mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt wird, 4 Jahre nach dem Im Jahr der Anschaffung geltend machen.  Sie können in dieser Zeit 20% der Anschaffungskosten über diesen Zeitraum abschreiben.

Investitionsabzugsbeträge können schon im Jahr vor der Errichtung einer PV-Anlage gewinnmindernd abgezogen werden.  Dabei werden bis zu 40 Prozent der in der Zukunft liegenden Anschaffungskosten als fiktive Betriebsausgaben abgezogen. Sie müssen jedoch die Bauabsicht für das nächste Jahr durch Kostenvoranschläge oder Verträge beweisen können.

Achtung! Für die Abschreibung von Batterie-Speichern ist es entscheidend, ob diese DC-seitig oder AC-seitig hinter dem Wechselrichter verbaut wurde. Auf der DC-Seite werden die Anschaffungskosten über 20 Jahre der PV-Anlage zugerechnet. Auf der AC-Seite wird der Speicher zum selbstständigen Wirtschaftsgut. Das bedeutet, dass sie die Investitionskosten nur dann absetzen können (hier für 10 Jahre), wenn Sie mindestens 10 Prozent Ihres Solarstroms einspeisen.

Natürlich muss jeder Fall steuerlich individuell betrachtet werden. Für das Finanzamt zählen alle Einnahmen und Ausgaben einer Person. Daher können wir nicht einen Weg als den einen optimalen Weg vorschlagen. Bei komplexeren Fällen sollte unbedingt ein Steuerberater oder Fachberater hinzugezogen werden.

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Freistellungsbescheinigung (§48b EStG)

Wer eine Photovoltaik-Anlage errichten lässt und wenigstens einen Teil des Stroms ins Netz einspeist, wird dadurch steuerlich formal zum Unternehmer bzw. Bauherr, auch wenn die Anlage ertragssteuerlich Liebhaberei darstellt und bei der Umsatzsteuer die Kleinunternehmerregelung gewählt wurde.

Sie sind als Bauherr einer PV-Anlage seit 2016 verpflichtet, dem Steuerabzug für Bauleistungen (§ 48 EStG) nachzukommen. Hierbei müssen 15 Prozent der Rechnungssumme für Bauleistungen von Ihnen einbehalten werden und an das Finanzamt abgeführt werden.

Umgangen wird dieser Aufwand, wenn Sie sich vor dem Bezahlen der Rechnung bei Beträgen über 5.000 Euro von uns eine Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer geben lasssen.